Kinderschutz

Kinderschutz beim TuS Ergenzingen

Der TuS Ergenzingen übernimmt als Verein mit über 950 Mitgliedern – davon rund 500 Kindern und Jugendlichen – eine besondere Verantwortung für das Wohl junger Menschen. Kinderschutz bedeutet für uns, ein sicheres, respektvolles und unterstützendes Umfeld zu schaffen, in dem sich alle Kinder und Jugendlichen frei entfalten können.

Wir achten auf einen fairen, achtsamen Umgang im Trainings- und Vereinsalltag, sensibilisieren unsere Trainerinnen, Trainer und Betreuer für das Thema und handeln konsequent bei Verdachtsfällen. Der TuS Ergenzingen steht für Gemeinschaft, Vertrauen und Sicherheit – damit Sport Freude macht und Kinder stark werden.

Ansprechpartner / Anlaufstelle

Unsere Ansprechpersonen für den Bereich Kinderschutz sind Olesja Balcik und Alexander Braun.
Über die angegebenen Mail-Links gelangst Du direkt zur jeweiligen Kontaktperson.
Wenn Du die zentrale E-Mail-Adresse [email protected] nutzt und nicht den direkten Link, gib bitte Deinen gewünschten Ansprechpartner in der Nachricht an. 

Olesja Balcik

Email: [email protected]

Alexander Braun

Email: [email protected]

Leitlinien zum Kinderschutz

Die nachfolgenden Hinweise sollen dem Verein im Verdachtsfall helfen, schnell und sicher geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dem gebotenen Schutz der ihm anvertrauten Kinder und Jugendlichen in bestmöglicher Weise gerecht zu werden.

01 – AUFGABEN DES ANSPRECHPARTNERS (ANLAUFSTELLE)

Erstkontakt – Der Ansprechpartner steht allen Beteiligten als erste Anlaufstelle zur Verfügung, z.B. zur Aufnahme von Beschwerden, Sorgen und Ängsten und Weiterleitung dieser an die richtigen Stellen.


Eigene Konfliktlösung – Einfache Konflikte, z.B. eine Beschwerde über grenzverletzende Ausdrucksweisen eines Trainers, kann der Ansprechpartner z.B. durch das Moderieren eines Gesprächs oder die Vermittlung einer Weiterbildung selber lösen. 


Externe Stellen einschalten – Bei einem ernsten Konflikt oder gar dem Verdacht strafbaren Handelns darf der Ansprechpartner selber unter keinen Umständen tätig werden. Seine Aufgabe besteht einzig und allein darin, unverzüglich die Anlaufstelle des Landesverbandes oder – nach eigener Wahl – eine andere externe Anlaufstelle (z.B. LSB, Opferschutzorganisation) oder unmittelbar die Polizei einzuschalten. Alle weiteren Schritte erfolgen durch diese. 

02 – GRUNDSÄTZE DES VERFAHRENS

Wird ein Verdacht gegen eine konkrete Person bekannt, gelten einige wenige, aber wichtige Grundsätze, die ab dem ersten Moment bei allen Veranlassungen zu beachten sind:


Opferschutz – Das Opfer steht im Mittelpunkt der Sorge. Es muss alles unterbleiben, was dem Opfer schaden und eine weitere Traumatisierung auslösen könnte


Beschleunigung –In einem Krisenfall können schon Stunden zählen. Lieber zehnmal zu viel externe Hilfe holen als einmal zu wenig. 


Vertraulichkeit – Die Weitergabe von Informationen an unbeteiligte Dritte (andere Trainer, Presse) oder gar den potenziellen Täter kann weitere Ermittlungen, z.B. durch Polizei oder Staatsanwaltschaften, gefährden. Informiert werden sollte aber stets der im Vorstand sitzende Vereinsverantwortliche für den Kinderschutz. 


Persönlichkeitsschutz – Solange nichts bewiesen ist, muss jede Äußerung über die Verdachtsmomente gegenüber Dritten unterbleiben. Auch die Rechte des (möglichen) Täters müssen beachtet werden.

03 – SACHVERHALTSERMITTLUNGEN

In Fällen einfacher (z.B. verbaler) Grenzverletzung ohne die Möglichkeit einer Straftat 

Bevor der Ansprechpartner tätig wird, z.B. ein Gespräch mit dem Grenzverletzenden führt, sollte versucht werden, die Angaben des Anzeigenden so weit wie möglich zu bestätigen. Hierbei kann es erforderlich sein, Gespräche mit Dritten (Zeugen) zu führen. Diesen sollte deutlich gemacht werden, dass es zunächst um die wertfreie und ergebnisoffene Klärung bzw. Bestätigung eines Sachverhalts geht und keinesfalls um eine Vorverurteilung.


In allen anderen Fällen – Eigene Ermittlungen des Ansprechpartners können den Täter aufmerksam machen und motivieren, Beweise zu vernichten. Selbst wenn nur Zeugen befragt werden, kann dies dazu führen, dass diese Zeugen für ein späteres Strafverfahren nicht mehr in Betracht kommen. Eigene Ermittlungen des Ansprechpartners müssen daher unbedingt unterbleiben.

04 – SICHERUNG UND DOKUMENTATION

Über alle Gespräche und jede Veranlassung, die der Ansprechpartner trifft, sollte ein Vermerk mit mindestens den folgenden Inhalten erstellt werden:

  • Datum, Uhrzeit
  • Gesprächspartner
  • Inhalte des Gesprächs
  • Ggf. weitere sich hieraus ergebende Schritte und Veranlassungen 


Der Vermerk sollte sicher archiviert und selbstverständlich jedem Zugriff Dritter entzogen werden. Gleiches gilt für sonstige Beweismittel, wie Schriftstücke und die Dokumentation von E-Mails.


Grundsätzlich gilt im Zweifel: Kinderschutz geht vor Täterschutz!

05 – SOFORTMASSNAHMEN 

In Fällen einfacher, z.B. verbaler Grenzverletzung ohne die Möglichkeit einer Straftat – In Fällen einfacher Grenzverletzung sind in der Regel keine Sofortmaßnahmen nötig, zumal das abschließende klärende Gespräch mit dem Grenzverletzenden kurzfristig geführt werden sollte. 


In allen anderen Fällen – Alle vereinsinternen Maßnahmen sollten ausschließlich in Absprache mit der Anlaufstelle des Landesverbandes erfolgen. Einerseits droht stets eine Vereitelung möglicher Ermittlungen gegen den Täter. Andererseits sind jederzeit die Opferinteressen zu beachten.

Unter Wahrung der Diskretion sollten bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte umgehende Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden, um einen weiteren Kontakt des Beschuldigten mit den Kindern zu verhindern, z.B. indem für eine zufällig erscheinende Anwesenheit eines Vereinsvertreters bei dem Training gesorgt wird. 

06 – ABSCHLIESSENDE VERANLASSUNG

In Fällen einfacher, z.B. verbaler Grenzverletzung ohne die Möglichkeit einer Straftat – Nach der Klärung des Sachverhalts sollte umgehend ein Gespräch mit dem Betroffenen stattfinden. Neben dem Ansprechpartner sollte ein Vertreter des Vorstandes teilnehmen, z.B. der Vereinsverantwortliche für Kinderschutz. Dabei sollte der Grenzverletzende sachlich und ohne Aggressivität mit dem Sachverhalt konfrontiert und zunächst um eine eigene Darstellung des Sachverhalts gebeten werden. Widersprechen sich seine Darstellung und die des Opfers oder der Zeugen, sollten dem Grenzverletzer diese Aussagen vorgehalten werden.


Zur sinnvollen Bewertung gehört die Beantwortung der folgenden Fragen:

  • Was genau ist passiert?
  • Gibt es im Verein verlässliche Regeln für das Verhalten in einem solchen Fall?
  • Hat der Betroffene gegen diese Regeln verstoßen?
  • Warum hat er gegen diese Regelung verstoßen?
  • Am Ende des Gesprächs sollten konkrete Vereinbarungen stehen, um den Vorgang abschließen zu können, z.B.:
  • Die Vereinbarung, ein gemeinsames Gespräch mit dem Opfer zu führen, in dem sich der Grenzverletzende entschuldigen kann
  • Die schriftliche Verpflichtung des Grenzverletzenden, die gesetzten Regeln zukünftig einzuhalten
  • Die konkrete Aussage des Vereins, welche Sanktionen im Falle einer Wiederholung greifen


IN ALLEN ANDEREN FÄLLEN – Alle weiteren Veranlassungen sollten ausschließlich in Absprache mit den externen Anlaufstellen (WFV, WLSB, WSJ) und ggf. der Polizei und Staatsanwaltschaft getroffen werden.

07 – RECHTSBERATUNG

Da der Bereich einer etwaigen Kindeswohlgefährdung sowohl in sachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex ist und zudem erhebliche Auswirkungen für den Verein nach sich ziehen kann, sollten möglichst frühzeitig eine ausführliche Beratung, z.B. durch die Anlaufstelle des TuS Ergenzingen in Anspruch genommen werden. 

08 – KOOPERATION MIT STAATLICHEN ERMITTLUNGSBEHÖRDEN UND DEM LANDESVERBAND

Sofern auch nur der geringste Verdacht der Möglichkeit einer strafbaren Handlung besteht, muss unverzüglich gehandelt werden. Die Beiziehung staatlicher Ermittlungsbehörden, sinnvollerweise unter Vermittlung durch den Landesverband, ist in derartigen Fällen notwendig. Anderenfalls droht dem Verein nicht nur der Vorwurf der Vertuschung, sondern auch eine Mitverantwortung für etwaige Wiederholungsfälle.

Im Falle des Aktivwerdens durch die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft sollte der Verein mit dieser Behörde kooperieren, da eine abgestimmte Zusammenarbeit unabdingbar ist. Jede Gefährdung staatlicher Ermittlungshandlungen ist dabei zu vermeiden. Dies bedeutet, dass der Verein bei jeglichem Vorgehen zum „Stillhalten“ angehalten ist, bevor nicht eine „Freigabe“ seitens der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft erfolgte. 

09 – KONTAKTE GEGENÜBER MEDIENVERTRETERN UND ÖFFENTLICHKEITSARBEIT 

Im Falle eines Vorfalls, der sich nicht in einer einfachen Grenzverletzung erschöpft, sollten Kontakte gegenüber Medienvertretern ausschließlich unter Inanspruchnahme des Rats und der Beratung des Landesverbandes (WFV, WLSB, WSJ, …..) erfolgen.

UNBEQUEME FRAGEN – KONKRETE ANTWORTEN

(Quelle:DfB)

Wenn sich ein Verein mit dem Thema Kinderschutz beschäftigt, heißt dies, dass es er ein Problem damit hat?

Nein! Die präventive Beschäftigung mit Fragen des Kinderschutzes zeichnet einen gut aufgestellten und verantwortlich handelnden Verein aus. Sie haben in Ihrem Haus doch sicher auch Brandmelder, obwohl das Haus noch nicht abgebrannt ist?

Müssen wir jetzt jeden Körperkontakt zwischen Trainer*innen und Spieler*innen verbieten?

Nein! Körperliche Kontakte zwischen Trainer*innen und Kindern gehören zum Sport dazu und sind in bestimmten Situationen sogar erwünscht, z.B. beim Trösten. Es gibt keinen Grund, Trainer*innen unter Generalverdacht zu stellen. Aber es braucht trotzdem im Verein klare Regeln, wo die Grenzen liegen. Wichtig ist, dass sich die Kinder damit wohl fühlen.

Wir hatten mal Probleme mit einem Trainer, aber der hat sich ganz schnell abgemeldet und trainiert jetzt in einem Nachbarverein. Damit ist die Sache doch für uns erledigt, oder?

Täter*innen vermeiden typischerweise Konfrontationen und reagieren auf eine (vermutete) Entdeckung häufig mit einem schnellen Vereinsaustritt. Gleichzeitig melden sich dann aber viele bei einem anderen Verein an, um auch dort wieder die Nähe zu Kindern zu suchen. Solche „Wanderbewegungen“ sollten daher von einem Verein kritisch hinterfragt werden: Welche Stationen gab es? Warum hat der*die Trainer*in häufig den Verein gewechselt? Entzieht sich ein*e Trainer*in durch einen Vereinswechsel einer Klärung von Vorwürfen, so informieren Sie den aufnehmenden Verein hierüber. Beschränken Sie dabei die Information auf wahre Tatsachen und lassen dem*r betreffenden Trainer*in die Chance, sich zu rechtfertigen. Vielleicht gibt es für den Vereinswechsel ja auch andere, legitime Gründe.

Wir wollen uns eigentlich Verhaltensregeln geben, aber: Können wir dabei etwas verbieten, was gar nicht strafbar und deshalb rechtlich zulässig ist?

Ja, im Bereich der Prävention von sexualisierter Gewalt sollte dies sogar die Regel sein. Das Strafgesetzbuch setzt den äußersten Rahmen. Im Verein sollten aber bereits Grenzverletzungen unterbunden werden. Hierzu bedarf es klarer Verhaltensregeln, die die Besonderheiten des Fußballs und die Infrastruktur des Vereins berücksichtigen.

Unser Verein legt Wert auf Soziales Engagement. Spricht etwas dagegen, jemanden, der wegen sexueller Nötigung von Kindern bestraft wurde, zu Zwecken der Resozialisierung als Trainer*in einzusetzen?

Im Bereich des Kinder- und Jugendsports sollte dies nicht erfolgen. Mediziner*innen weisen darauf hin, dass ein echtes pädophiles Krankheitsbild nicht heilbar, sondern nur therapierbar ist. Die (erneute) Nähe zu Kindern stört jede Therapie, die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Übergriffs ist viel zu hoch. Stellen Sie sich die Frage, welche anderen Erwachsenen im Teamumfeld und ob der Vorstand die Verantwortung dafür übernehmen wollen.

Müssen wir bei Suspendierung eines*r Trainers*in wegen eines Verdachts nicht die Unschuldsvermutung beachten?

Der Begriff der Unschuldsvermutung stammt aus dem Strafrecht: Solange die Schuld nicht bewiesen ist, gilt jeder als unschuldig und darf deshalb nicht bestraft werden. Kinderschutz im Verein bezweckt aber nicht Strafe, sondern Prävention. Daher können Sie einen Trainer, der im Verdacht steht, sein Amt zu missbrauchen, bis zur endgültigen Klärung von der weiteren Tätigkeit ausschließen.

Zu beachten ist dabei folgendes: Jedes Vorgehen gegen eine konkrete Person erfordert konkrete Anhaltspunkte, die das Vorgehen rechtfertigen, z.B. konkrete Verstöße gegen Verhaltensregeln. Gerüchte alleine ohne objektive Fakten reichen nicht aus. Das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen muss beachtet werden: Solange nichts bewiesen ist, müssen sichernde Maßnahmen so schonend wie möglich umgesetzt werden. Denken Sie daran: mit dem Vorwurf der sexualisierten Gewalt gegenüber Kindern könnten Sie eine Existenz vernichten. Schutzbehauptungen wie „er lässt sein Traineramt vorläufig aus privaten Gründen ruhen“ sind nicht nur erlaubt, sondern oftmals sinnvoll!

Spricht etwas gegen Übernachtungen der Spieler mit dem Trainer?

Wenn die Mannschaft gemeinsam beim Trainer übernachtet, ist das ein mannschaftsbildendes Erlebnis und macht den Kindern meistens Spaß. Dennoch sollten Veranstaltungen mit Übernachtungen nicht im Privathaus des Trainers stattfinden, sondern im Vereinsheim, begleitet von mindestens zwei erwachsenen Aufsichten. Erwachsene und Kinder können den Abend gemeinsam verbringen, aber übernachten in getrennten Räumen. Der Verein sollte die Grundsätze, die für Ferienfreizeiten und Trainingslager gelten, entsprechend anwenden.

Warum sollte auf keinen Fall Duschzwang angeordnet werden?

Ein Duschzwang widerspricht der Überzeugung des DFBs, seiner Landesverbände und des Deutschen Kinderschutzbundes und ist unvereinbar mit den Werten gemäß unserer Satzung, der Jugendordnung und den Richtlinien im Umgang mit Kindern und Jugendlichen, das die Rechte der Kinder und Jugendliche geachtet und die Grenzen respektiert werden. Dies sind ebenfalls in der Jugendordnung (§ 9. 4.) festgeschrieben.

Jedes Individuum hat das Recht, selbst zu entscheiden, wann und wo er oder sie körperliche Hygienemaßnahmen durchführt und sich dementsprechend entkleidet. Möchte eine Person der Tradition des gemeinsamen Duschens nicht nachgehen, ist dies von seinen bzw. ihren Mitmenschen bedingungslos zu akzeptieren und sollte niemals negativ gewertet werden.